Satzung

Industriemeistervereinigung Wetzlar e.V.

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen: Industriemeistervereinigung Wetzlar e.V.

b) Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.

c) Er ist eingetragen beim Amtsgericht Wetzlar, in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verein

a) Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vorträge, Seminare und Exkursionen mit beruflichem und wissenschaftlichem Charakter. Beschaffung von Unterlagen über den neuesten Stand der Technik und Erfahrungsaustausch.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Jede Art von wirtschaftlicher, politischer, religiöser oder gewerkschaftlicher Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Als Mitglieder können aufgenommen werden: Industriemeister, Handwerksmeister, Werkmeister, außerdem technische Führungskräfte, oder Personen in vergleichbaren Funktionen.

b) Fördermitglieder können werden: Personen die sich um die Industriemeisterausbildung verdient gemacht haben, Firmen, juristische Personen, Körperschaften, die die Industriemeistervereinigung ideell und materiell unterstützen.

c) Teilmitglieder können in der Ausbildung zum Techniker oder Industriemeister befindliche Personen werden. Nach bestandener Techniker – bzw. Meisterprüfung werden sie automatisch Vollmitglieder, es sei denn, die Mitgliedschaft wurde gekündigt. Die Teilmitgliedschaft ist kostenlos.

d) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber die Satzung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Durch den Tod.

b) Durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres anzuzeigen. Ein unterschriebenes Dokument, per Email versendet, ist ebenfalls zulässig, sofern dies fristgerecht erfolgt.

c) Durch den Ausschluss. Er kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied (nach schriftlicher Mahnung) seiner Beitragspflicht ohne zwingende Not länger als zwölf Monate nicht nachkommt oder dem Zwecke des Vereins entgegenarbeitet.

d) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht die Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung an die nächste Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.

e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus

dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig

abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter

Beiträge oder bereits entrichteter Teilnahmegebühren zu.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung.

b) Der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung zur Versammlung muss drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder dies von 25% der Mitglieder gefordert wird. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand einzureichen.

c. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen und Beschlüsse können nach Versammlungsbeschluss offen oder geheim durchgeführt werden.

d. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

a. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

b. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

c. Die Wahlen zum Vorstand werden geheim mit Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist der Kandidat oder Bewerber, der die meisten Stimmen erhält. Bewerber, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

d. Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer

Stellvertr. Schriftführer (Pressewart)

Schatzmeister

Stellvertr. Schatzmeister

Beirat: 3-5 Beisitzer

e. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung.

f. Der Vorstand haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§31BGB). Er bestimmt über die finanziellen Mittel des Vereins zusammen mit dem Schatzmeister. Der Vorstand kann durch Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben ergänzt werden.

g. Der Vorstand kommt mindestens vierteljährlich einmal zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Abstimmungsergebnisse werden im Protokoll vom Protokollführer schriftlich festgehalten.

h. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:

Der 1. Vorsitzende

der stellvertr. Vorsitzende

der Schriftführer

der Schatzmeister

Je zwei der Vorgenannten sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 10 Revisoren

a. Die Revisoren werden auf der Mitgliederversammlung gewählt.

b. Die Erstwahl von 2 Revisoren erfolgt im ersten Geltungsjahr. Der 1. Revisor wird für 2 Jahre, der 2. Revisor für 1 Jahr gewählt. In den folgenden Jahren ist jeweils nur eine Ergänzungswahl von einem Revisor erforderlich. Die Amtszeit beträgt dann 2 Jahre. Es scheidet dann jeweils der Dienstälteste aus dem Amt aus.

c. Die Aufgabe der Revisoren beinhaltet die Prüfung der Kassengeschäfte und die Überwachung der satzungsgerechten Arbeit des Vorstandes.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Landesverband Süd-West, sowie im Gesamtverband der Deutschen Industriemeister-Vereinigungen e.V.

§ 13 Auflösung des Vereins

a. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder diesbezüglich den Beschluss fassen, oder wenn der Mitgliederbestand unter 10 Personen absinkt.

b. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist geht  das Vereinsvermögen an den Förderverein der Werner-von-Siemens-Schule Wetzlar.

 c. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben

des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich

zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Inkrafttreten

Mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister tritt die Satzung in Kraft.

Wetzlar, den 21.07.2016

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.03.017

mit 31 Ja- Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen.

Download Satzung